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Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz beschlossen. Damit wird eine Anschaffung von Photovoltaik-Anlagen ohne Mehrwertsteuer möglich sein. Betreiber kleiner Anlagen werden zudem von der Einkommensteuer befreit.
Das Gesetzespaket enthält drei wesentliche Änderungen für die Photovoltaik:
1. Umsatzsteuersatz null
• Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlage mit dem notwendigen Zubehör und Speicher
• Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden
• Größe der Anlage nicht begrenzt, aber Vereinfachungsregel: Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn max. 30 kWp Anlagenleistung
• Lieferungen und Installationen ab 1.1.2023
• Neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz UStG 2. Einkommensteuer-Befreiung
2.Einkommensteuer-Befreiung
• Einkünfte (und Entnahmen) beim Betreiben von Photovoltaik-Anlagen sind von der Einkommensteuer befreit
• Anzuwenden für Anlagen bis 30 kWp Leistung auf Einfamilienhäusern (und anderen Gebäuden), bei Mehrfamilienhäusern 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit
• Insgesamt maximal 100 kWp pro Steuerperson
• Nicht nur neue Anlagen, sondern alle auch bestehenden Anlagen und Steuerpersonen bei denen die Kriterien erfüllt sind
• Abschreibungen und Kosten können nicht mehr geltend gemacht werden
• Regelung gilt rückwirkend schon für das Steuerjahr 2022, also auch für die Steuererklärung für dieses Jahr
• Keine Änderung der Steuerbescheide für die Steuerjahre bis 2021 (anders als bei der bisherigen Liebhabereiregelung)
• Liebhabereiregelung nach BMF-Schreiben entfällt künftig
• Neue Nummer 72 in § 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
3. Lohnsteuerhilfevereine
• Beratungsbefugnis künftig auch für die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, wenn deren Einkünfte von der Einkommensteuer befreit sind
• Anwendbar ab dem Steuerjahr 2022
• Weiterhin keine Befugnis zum Erstellen einer Umsatzsteuererklärung
Nullsteuersatz auch für Batteriespeicher
Laut Gesetzentwurf soll die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen beim Betreiber der Anlage dem Nullsteuersatz unterliegen, wobei alle für den Betrieb der Anlage notwendigen Komponenten sowie Speicher begünstigt werden. Fraglich ist derzeit noch, ob die Ladestation für das E-Auto, das Energiemanagementsystem und eine Erneuerung des Zählerschrankes wie sie in vielen Fällen von Netzbetreibern bei der Anmeldung einer neuen Anlage gefordert wird, dazu gehören. Das Gerüst, das für die Montage der Anlage nötig ist, sollte aber mit dem Nullsteuersatz abzurechnen sein, wenn es in der Rechnung für die Photovoltaik-Anlage enthalten ist.
Für diese und weiteren Praxisfragen wird die Finanzverwaltung nach Inkrafttreten des Gesetzes noch einmal ausführliche Hinweise geben müssen. Wie beispielsweise auch zu der Frage, in welchen Fällen der Nullsteuersatz anzuwenden ist. Im Gesetzentwurf ist nämlich von Anlagen „auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“ die Rede.
Wie „in der Nähe“ auszulegen ist und wie „öffentliche Gebäude“ und „Gebäude die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“, definiert werden, ergibt sich aus dem Wortlaut und der Begründung des Gesetzes nicht. Wenigstens muss man sich darüber keine Gedanken machen, wenn die Anlagenleistung nicht mehr als 30 Kilowatt beträgt. Bei Anlagen bis zu dieser Grenze kann grundsätzlich mit dem Umsatzsteuersatz null abgerechnet werden.
Verantwortung verlagert auf Photovoltaik-Fachbetriebe
Für die Praxis bedeutet dies bei Anlagen größer 30 Kilowatt, dass der Verkäufer oder Installateur diese Voraussetzungen prüfen muss, um den richtigen Steuersatz – 19 Prozent oder null Prozent – anzuwenden, denn der Aussteller der Rechnung ist für die korrekte Deklaration und gegebenenfalls Zahlung der Umsatzsteuer ans Finanzamt verantwortlich, nicht der Anlagenbetreiber. So verschiebt sich der umsatzsteuerliche Teil der Steuerfragen bei Photovoltaik-Anlagen von den Betreibern zu den Lieferanten und die Fachbetriebe sind gut beraten, sich mit diesem Thema zu befassen.
Hintergrund der Einführung des Nullsteuersatzes für Photovoltaik-Anlagen ist die Tatsache, dass private Betreiber häufig zur Umsatzsteuerpflicht optieren, um die beim Kauf der Anlage bezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückzuerhalten. Dieser ganz legale Steuertrick des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer führt bei den Steuerpflichtigen ebenso wie bei den Finanzämtern zu umfangreicher Bürokratie, Aufwand und Kosten. Nicht selten führt es auch zu kostspieligen Fehlern, wenn beispielsweise vergessen wird, dem Netzbetreiber die Umsatzsteuerpflicht oder den Wechsel zur Kleinunternehmerregelung mitzuteilen, was sogar zu ungewollter Steuerhinterziehung führen kann.
Unterschiede zwischen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer im neuen Photovoltaik-Steuerrecht
Einkommensteuer
Umsatzsteuer
Betroffene Anlagen
Bestehende und neue Anlagen, auch Ü20-Anlagen, ab Steuerjahr 2022
Nur Neuanlagen oder Nachrüstung wesentlicher Komponenten und Speicher, Lieferung oder Fertigstellung ab 1.1.2023
Steuerbefreiung
Einnahmen und Entnahmen aus der Erzeugung und Weitergabe oder dem privaten Eigenverbrauch des Solarstroms
Umsatzsteuersatz null beim Kauf der Anlage bzw. der notwendigen Komponenten (auch Speicher)
Betroffene Anlagen
Wohngebäude,
bis 30 kWp alle Gebäudearten
Wohngebäude, öffentliche Gebäude, Gebäude für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten
Anlagengröße
Bis 30 kWp (EFH) bzw. 15 kWp je Einheit im MFH, max. 100 kWp je Steuerperson
Keine Größenbegrenzung, Vereinfachung bis 30 kWp
Einkünfte aus der Weitergabe des Solarstroms steuerfrei
Ja
Nein (falls Betreiber umsatzsteuerpflichtig)
Dieses ergibt sich durch die Einspeisevergütung, mit der ein Gewinn erzielt wird.
Betreiber einer PV-Anlage, die den gewonnenen Strom teilweise selbst nutzen und teilweise gegen Entgeltzahlung ins öffentliche Stromnetz einspeisen, sind aus Sicht des Finanzamtes Gewerbetreibende.
Welche Steuern abzuführen sind, hängt u.a. von der Grösse der Anlage ab.
Das Finanzamt kann folgende Steuerarten auf eine PV Anlage erheben:
Einkommenssteuer
Gewerbesteuer
Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt
Grunderwerbssteuer
Beträgt der Gewinn aus einer PV Anlage mehr als 24500€, so muss der Betreiber ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer abführen!
Liegt der Gewinn unter dieser Grenze, wie es für die meisten Anlagen gelten dürfte, stuft das Finanzamt dieses als „Bagatelle“ ein und
eine Gewerbeanmeldung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist der tatsächliche Gewinn (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben).
Die Umsatzsteuer ist unabhängig davon, ob die Anlage einen Gewinn oder Verlust erwirtschaftet (Ausnahme: Kleinunternehmerregelung)!
Es geht darum, ob regelmäßig mehr als die Hälfte des PV Stroms in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird.
Ist das der Fall, muss die Umsatzsteuer (zunächst) monatlich an das Finanzamt abgeführt werden. Nach etwa einem Jahr kommt für gewöhnlich das Finanzamt auf Sie zu und ermöglicht Ihnen, den Betrag jährlich wegen der Geringfügigkeit abzuführen.
Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt ist auf der Gutschrift Ihres Netzbetreibers für den von Ihnen eingespeisten Strom explizit ausgewiesen.
Der große Vorteil durch die Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer:
Die im Anschaffungspreis enthaltene Umsatzsteuer (MwSt) wird vom Finanzamt erstattet!
Hierüber besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht zu erreichen:
Von der Umsatzsteuerpflicht kann derjenige Unternehmer befreit werden, der im vergangenen Jahr einen Jahresumsatz (inkl. anfallender Steuern) von weniger als 17.500 Euro hat.
Zudem darf der zu erwartende Jahresumsatz im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 Euro betragen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann der Unternehmer einen Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht stellen.
Wird der Antrag vom Finanzamt anerkannt, muss der Unternehme keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen und unterliegt nicht mehr den strengen Regeln Buchhaltung.
Die Grunderwerbssteuer ist dann von Bedeutung, wenn eine Immobilie mit einer bereits vorhandenen PV-Anlage erworben wird. Wichtig ist dabei, wie die PV-Anlage installiert wurde:
PV-Anlagen, die auf dem Dach installiert wurden (Aufdach-Anlage):
Es muss auf den Kaufpreis der PV-Anlage KEINE Grunderwerbssteuer entrichtet werden.
Die PV-Anlage wurde in das Dach integriert (Indach-Anlage):
Dann muss auch auf den Kaufpreis der PV-Anlage Grunderwerbssteuer gezahlt werden.