Am 04. Dezember 2001 stellte das Bundesfinanzministerium der Finanzen (BMF) in einem Rundschreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder klar, dass auch kleine private Solarstromanlagen unter das Umsatzsteuergesetz fallen.
Jetzt, fast 20 Jahre später, stellt das BMF abermals in einem Rundschreiben fest, daß bei Soalranlagen bis 10 Kilowatt sowie bei kleinen Blockheizkraftwerken bis zu 2,5 Kilowatt zu unterstellen sei, daß diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.
Deshalb liege „Grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor“.
Laut dem Rundschreiben können Betreiber von Soalranlagen bis 10 Kilowatt sowie bei kleinen Blockheizkraftwerken bis zu 2,5 Kilowatt durch einen schriftlichen Antrag ohne weitere Prüfung durch die Finanzämter feststellen lassen, daß sie keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen.
Bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer bleiben sowohl Gewinne und Verluste aus dem Betrieb der Anlage dann unberücksichtigt.
Dieses bedeutet allerdings keine Änderung bei der Umsatzsteuer!
Bitte beachten Sie auch hierzu unsere Ausführungen auf unserer Homepage
„Steuern und Finanzamt“
Quelle: Merkblatt Liebhabereiwahlrecht Bayrisches Landesamt für Steuern
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